Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lockamp Vertriebs GmbH

Stand 30.04.2019

Allgemeines

1. Für alle Geschäftsbeziehungen mit der Lockamp Vertriebs GmbH gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Mit der ersten mündlichen oder schriftlichen Bestellung gelten diese Bedingungen auch für Folgeaufträge ausdrücklich als vereinbart. Unsere Angebote richten sich an gewerbliche Unternehmen (im Sinne des §14 BGB).

2. Abweichende Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit. Diese sind nur dann gültig, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Bestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geduldete Lieferung oder Leistung vorbehaltlos erbringen.

3. Unsere Geschäftsbedingungen können in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden. Auf Wunsch senden wir diese auch kostenlos zu.

4. Sollten eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben alle anderen Bedingungen bestehen. Die unwirksamen Bedingungen sind durch wirksame Bedingungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck so weit als möglich entsprechen.

Produkteigenschaft

1. Grundlage unseres Angebotes sind die von den Herstellern schriftlich herausgegebenen aktuellen Produktbeschreibungen „Technische Merkblätter“, Verarbeitungsrichtlinien, Gebrauchsanweisungen, die Bestandteile jedes Kaufvertrages sind. Nur die darin genannten Produkteigenschaften oder von uns schriftlich bestätigte Eigenschaften gelten als vereinbart. Die aktuellen „Technischen Merkblätter“ oder vergleichbare Produktbeschreibungen für Verbrauchsmaterialien und Geräte senden wir Ihnen gerne auf Anfrage kurzfristig vor dem Vertragsabschluss kostenlos zu.

2. Der Käufer hat vor der Verwendung selbst zu prüfen, ob sich die Produkte danach unter den von ihm vorgesehenen Produktions- und Anwendungsbedingungen für den vorgesehenen Zweck eignen. Wir können die Eignung der von uns gelieferten Erzeugnisse für den vom Kunden gewünschten Zweck ausdrücklich nicht zusichern.

3. Wir widersprechen für von uns gelieferte Erzeugnisse und Leistungen nachdrücklich allen Zusicherungen von Produkteigenschaften durch Dritte, insbesondere in der Werbung, die nicht durch die zugesicherten Produkteigenschaften des Herstellers gedeckt sind.

4. Grundlage der Gewährleistung von Software: Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtigem technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern ferner weder bestimmte Eigenschaften der Software-Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder – Bedürfnisse zu. Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass die Lockamp Vertriebs GmbH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form festgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Dem Kunden obliegt grundsätzlich die Datensicherungsplicht um Schäden durch Datenverlust zu vermeiden. Es gelten vorrangig die EULA des Softwareherstellers.

Verarbeitungsauskünfte und technische Beratung

1. Verarbeitungsauskünfte und technische Beratungen zu den von uns gelieferten oder anderen Erzeugnissen, Leistungen oder Verfahren werden von unseren Mitarbeitern und uns nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder anderen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Gründen, erteilt. Es handelt sich immer um die Anregung zu eigenen Versuchen des Kunden aber in keinem Fall um Zusicherung von Produkteigenschaften. Wir weisen ausdrücklich auf die Gefahrgut-Verordnung, die Bestimmungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Giften, aber auch auf die Bestimmungen im Bauwesen, die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sowie die Bestimmungen zur Abfall- und Abwasserentsorgung hin und auf deren Einhaltung durch den Kunden / Anwender.

Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zeichnungen, Abbildungen und technische Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Preisänderungen behalten wir uns vor.

2. Angebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird, verlieren nach 4 Wochen ihre Gültigkeit, wenn keine andere Gültigkeitsdauer genannt ist.

3. Wenn in unseren Angeboten von dieser AGB  abweichende Konditionen, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen genannt sind, gelten diese nur für die im diesem Angebot aufgeführten Kunden, Erzeugnisse oder Leistungen.
 

Preise

1. Alle in unseren Preislisten und Katalogen genannten Preise sind freibleibend und als Richtpreise anzusehen. Preisänderungen unserer Lieferanten oder Dienstleister müssen wir an den Besteller weitergeben. Mit dem Erscheinen neuer Preislisten oder Kataloge verlieren alle früheren Ausgaben ihre Gültigkeit. Bei Bestellungen mit Lieferfristen bis zu 4 Wochen gilt der am Tage des Bestelleingangs gültiger Preis.

2. Es werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

3. Die Preise verstehen sich als Waren- u. Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zuzüglich Verpackung, Verladung, Fracht und Nebenkosten (z.B. Versicherung) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 

Bestellung und Lieferung

1. Alle Bestellungen werden sorgfältig und schnellstens ausgeführt. Sonderbestellungen für Erzeugnisse, die wir nicht lagermäßig führen, realisieren wir gern. Dabei kann die Abnahme von Mindestmengen (VE) erforderlich sein. Bei Sonderanfertigungen und Zuschnitten ist ein Rücktritt von der Bestellung oder Warenrücknahme nicht möglich.

2. Der Versand erfolgt immer auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3. Auch wenn wir die Transportkosten übernehmen, geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer auf den Besteller über.

4. Alle Lieferungen von Verbrauchsmaterialien ab 250,00 € netto erfolgen innerhalb Deutschlands (außer Inseln) ohne Berechnung von Transportkosten. Ausgenommen davon sind Sperr- und Gefahrgut sowie Geräte, Maschinen und Palettenware.

5. Bei Bestellungen unter einem Warenwert von 50,00 € netto berechnen einen Mindermengenzuschlag in Höhe von max. 7,50 €.

6. Sonderfahrten, Eilsendungen und Kurierdienste werden auf Wunsch des Bestellers durchgeführt und zum Selbstkostenpreis berechnet.

7. Teillieferungen sind möglich. Die Wahl des Transportweges und der Transportart bleibt uns überlassen.

8. Bei Geräten und Maschinen gelten die Lieferbedingungen des Herstellers, meist „ab Werk, unverpackt“ sowie die Konditionen unseres Angebots.

9. Durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Lieferverzug des Vorlieferanten, Betriebsstörungen usw. können Lieferungen ganz oder teilweise verspätet eintreffen oder unterbleiben. Alle genannten Termine gelten bei diesen Verzugsgründen als entsprechend verlängert. Der Kunde kann uns durch schriftliche Liefermahnung in Verzug setzen, aber bereits begonnene Sonderanfertigungen nicht stornieren.

10. Der Vertragspartner kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens in nachgewiesener Höhe nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Sollten wir darüber hinaus durch zwingende gesetzliche Vorschriften haften, dann wird die Verzugsentschädigung auf 0,5% Lieferwertes je volle Woche des Verzuges, max. auf 5 % des Lieferwertes beschränkt.

11. Transportversicherungen werden bei Verbrauchsmaterial nur auf Wunsch und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Bei Maschinen- und Gerätelieferungen können wir Transportversicherungen auf Kosten des Bestellers abschließen, wenn das nach unserer Erfahrung erforderlich erscheint. Widerspricht der Besteller dem Versicherungsabschluß, stellt er uns damit von allen Forderungen aus Transportschäden frei.

12. Bei Warenannahme muss unverzüglich auf Mängel kontrolliert und ggf. bei Transportschäden sofort beim Transportführer schriftliche Tatbestandsaufnahme erwirkt werden. Die Tatbestandsaufnahme ist uns innerhalb von 48 Stunden zuzustellen.
 

Schutz- und Urheberrecht

1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu liefern. Der Besteller ist verpflichtet uns sofort schriftlich zu unterrichten, wenn er auf die Verletzung von Schutz oder/und Urheberrechten durch ein von uns ausgeliefertes Erzeugnis hingewiesen wird. Der Besteller wird die Schutzverletzung nicht anerkennen ohne uns ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des Vorwurfs zu geben. Bei einer vorsorglichen Einstellung  der Nutzung wird er den Anspruchsteller darauf hinweisen, dass das keine Anerkennung der Schutzverletzung darstellt. Alle Gegenmaßnahmen oder Vergleichsverhandlungen bleiben dem Lieferer vorbehalten. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzverletzung zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn die Schutzverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch Änderungen oder durch die Verwendung zusammen mit anderen Produkten hervorgerufen wurde. Wir werden durch geeignete Maßnahmen nach unserer Wahl die Rechtsmängel beseitigen.

2. Von uns gelieferte oder zur Verfügung gestellte Programme, Dokumentationen oder Schriftstücke sind nur für den eigenen Gebrauch des Bestellers und wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, in einfacher, nicht übertragbarer Lizenz bestimmt. Es gelten die Bestimmungen der EULA.

3. Wir weisen ausdrücklich auf die Rechte hin, die nach dem Urheberschutzgesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen für geschützte Software und schriftliche Veröffentlichungen gelten und nehmen diese Rechte für uns und vorsorglich für unsere Lieferanten in Anspruch. Das gilt auch für von Dritten bezogene Software.

Mängelrügen

1. Wir erledigen die uns übergebenen Aufträge gewissenhaft und sorgfältig. Sollten bei von uns gelieferten Waren trotzdem Schäden festgestellt werden, ist uns der Mangel unverzüglich, vorab per Fax oder Email und mit den notwendigen Nachweisen mindestens aber innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen, damit wir –unabhängig von der Betriebsdauer-, durch „in Augenscheinnahme“ prüfen können, ob der Mangel bereits beim

Gefahrübergang bestand. Wir werden eine Entscheidung über die Nacherfüllung nach §439 BGB in angemessener Frist herbeiführen.

2. Wird uns die Prüfung durch „in Augenscheinnahme“ und/oder die Möglichkeit der Nacherfüllung vom Besteller verweigert, gilt der Mangel im Sinne des §809 BGB i. V. mit §371 Abs. 1-3 ZPO als nicht nachwiesen und wird von uns bestritten. Gleiches gilt für Mängel, die nicht reproduzierbar sind und nicht vorgeführt werden können.

3. Voraussetzung für die Anerkennung der Reklamation ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten bei der Beweissicherung für die Art und Ursache des Schadens, z. b. durch Bestätigung eines Transportschadens durch den Transportführer. Auftretende Qualitätsmängel (Fehlen der zugesicherten Eigenschaften o. dgl.) sind noch innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist schriftlich anzuzeigen.

Haftung und Schadenersatz

1. Mit Lieferung neuer Erzeugnisse an Unternehmen i. S. §14 BGB verjähren Sachmängelansprüche nach zwölf Monaten (§309 Abs. 8 ff), wenn wir keine anderen Fristen schriftlich bestätigt haben oder bei gebrauchten oder kurzfristig verwendbaren oder verderblichen Waren eine kürzere Haltbarkeitsdauer in der Produktbeschreibung oder dem Angebot genannt ist. Bei Verkäufen gebrauchter Geräte und Maschinen an Unternehmen wird jede Haftung ausgeschlossen, wenn nicht im Angebot schriftlich anderes zugesichert wird. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehendes gilt nicht, insoweit das Gesetz §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsrechte) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

2. Schlägt bei einer Reklamation die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nacherfüllungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Nachbesserung und Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn mindestens drei Versuche zur Behebung des gleichen Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.

3. Bei Druckern, Plottern, Laminatoren und dgl. handelt es sich um Präzisionsgeräte, für die Reparaturleistungen meist in der zuständigen Servicewerkstatt des Herstellers bzw. Distributors erbracht werden müssen. Gleiches gilt für Geräte, für die, soweit zugesichert, Garantieleistungen in Anspruch genommen werden können. In jedem Falle muss vorher mit uns vereinbart werden, wo und wie die Reparatur durchgeführt werden kann. Beim Versand müssen die Geräte transportsicher (im Originalkarton) verpackt und frachtfrei an die Werkstatt verschickt werden.

4. Reparaturen sowie der Austausch von Verschleißteilen „Vor-Ort“ sind nur teilweise möglich und immer kostenpflichtig wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine zeitlich befristete andere Vereinbarung mit dem Lieferer getroffen worden ist.

5. Beim Verkauf gebrauchter Waren schulden wir die Lieferung einer Ware in gebrauchtem, wenn nicht anderes im Angebot fixiert ist, gebrauchsfähigem Zustand mit Verschleißmerkmalen, die dem Alter und der Gebrauchsintensität entsprechen. Instandhaltungsleistungen können zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit erforderlich sein.

6. Mängel durch unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachten der technischen Merkblätter, Gebrauchs-, Montage-, Verarbeitungs- oder Pflegeanleitungen bzw. Vorschriften begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Verschleiß bzw. Verbrauch im Rahmen bestimmungsgemäßer Verwendung oder die Notwendigkeit des Austausches von Verschleißteilen sowie die Verwendung eines Erzeugnisses für andere, als in den „Technischen Merkblättern“ bzw. im Angebot genannten Zwecke, begründen ebenfalls keinen Anspruch aus Sachmängeln. Gleiches gilt für Mängel durch übermäßige Beanspruchung, durch nicht bei Vertragsabschluss bekanntgegebenen Mehrschichtbetrieb, fehlerhafter Behandlung, unterlassene Reinigungs- oder Wartungsarbeiten, ungeeigneten Betriebsmitteln oder die Aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Liefervertrag nicht vorausgesetzt waren. Ebenso müssen wir jede Gewährleistung ablehnen wenn bei technischen Geräten oder EDV-Programmen, nicht von uns beauftragte Personen oder Firmen Reparaturen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen haben oder für nicht reproduzierbare Softwarefehler sowie kundenseitig basierenden Funktionsfehler von Hard- und Software.

7. Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, in Fällen von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder für vorsätzliche Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer schriftlich übernommenen Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Wir haften nicht für Schäden, die entstanden sind, weil Informationen, über die sich aus den Produktbeschreibungen ergebenden Eigenschaften, Gebrauchs-, Pflege- oder Montageanweisungen an den Endverbraucher nicht in geeigneter Form weitergegeben oder nicht beachtet worden sind.

9. Wir haften ebenfalls nicht für das in allen Teilen störungsfreie Zusammenwirken unterschiedlicher Software, auch dann nicht, wenn durch das störungsfreie Zusammenwirken einiger oder vieler Programmteile der Anschein der Kompatibilität entstehen könnte. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Zusicherung bzw. Garantiezusagen der Programmhersteller und empfehlen die umfassende Durchführung von Versuchen unter den eigenen Produktionsbedingungen.

Garantie

Neben den gesetzlichen Sachmängelhaftungsbestimmungen gelten Garantien nur für solche Erzeugnisse und Leistungen, für die der Hersteller oder ein Dritter eine Garantie übernommen hat. Garantieumfang und Garantiebedingungen sind in einer separaten, schriftlichen Garantieerklärung des Garantiegebers festgelegt (§§443, 477 BGB). Es gelten ausschließlich diese schriftlichen Garantieerklärungen, die den Lieferpapieren beigefügt werden bzw. auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden können.

Zahlungsbedingungen

1. Schecks und Wechsel werden nicht akzeptiert.

2. Rechnungsbeträge können grundsätzlich mit PayPay, Vorkasse (Vorrausüberweisung) oder Barzahlung bei Abholung beglichen werden und sind sofort fällig.

3. Nach Vereinbarung können Rechnungbeträge auch per Rechnung oder Lastschrift beglichen werden. Die Konditionen diesbezüglich können für jeden Kunden individuell ausgehandelt werden.

4. Rechnungsempfängern, mit denen keine individuelle schriftliche Vereinbarung zum jeweiligen Liefergegenstand getroffen ist, wird bonitätsabhängig ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eingeräumt. Für Rechnungsbeträge ab 50,00 € gewähren wir bei Zahlungseingang innerhalb von zehn Tagen 2 % Skonto. Andere Abzüge sind unzulässig. Davon ausgenommen sind Rechnungsbeträge, die sich auf Geräte und Maschinen inkl. Nebenleistungen, Porto & Gebühren beziehen, diese sind nicht skontierfähig. Kein Skonto gewähren wir gegenüber Kunden, gegen die wir bereits fällige Zahlungsforderungen haben.

4. Bei SEPA Basis- und Firmenlastschriften wird eine Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) von 2 Banktagen (ersatzweise der Folge-Bank-Tag) vereinbart, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen geschlossen wurde.

5. Bei Zielüberschreitungen fallen neben den Verzugszinsen Kosten (§ 288 BGB) an. Diese Kosten werden pauschal mit 7,50 € je Mahnung berechnet, sofern diese nicht nachweislich höher sind oder der Schuldner einen geringeren Schaden nachweist.

6. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag nach § 449, Abs. 2, § 346 BGB, vor.

7. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, die Schuldner, der im Rahmen der Weiterveräußerung unserer Ware an uns gemäß V. Nr. 2. abgetretenen Forderungen über die Abtretung zu informieren und zur Zahlung an uns aufzufordern, uns diese Schuldner zu nennen, sowie uns alle diesbezüglichen Dokumente und Informationen unverzüglich herauszugeben.

Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware wird unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Gegen Pfändung durch andere Gläubiger ist sofort Einspruch durch den Käufer einzulegen und uns Mitteilung zu machen. Wenn diese Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten, noch nicht bezahlten Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, wenn er von seinen Kunden Bezahlung erhält oder mit seinem Kunden ebenfalls einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung schriftlich vereinbart. Diese bei der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen gelten bei ihrer Entstehung in voller Materialwerthöhe des von uns gelieferten Materials, an uns abgetreten. In jedem Falle gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt im Sinne §449 Abs. 1 BGB.

3. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag und Rückforderung der Ware nach §449 Abs. 2 ggf. auch die Berechnung der Wertminderung und/oder eines Nutzungsentgeltes vor. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet die Schuldner der abgetretenen Forderungen auf Verlangen unverzüglich bekanntzugeben, sowie alle Unterlagen zur Einziehung der Forderungen durch den Lieferer herauszugeben, notwendige Angaben zu machen und seinen Schuldner von der Abtretung zu informieren.

Gerichtsstand, Rechtswahl, Sitz und Erfüllungsort

1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und Erfüllungsort für alle Geschäftsvorgänge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Essen als Sitz unserer Unternehmen. Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Lieferers.

2. Für alle Geschäftsbeziehungen mit unserem Unternehmen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der UN-Kaufrechte für bewegliche Güter.